Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 128g
§ 128g – Auskunftspflicht
(1) Für die Bundesstatistik nach § 128a besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung für die Angaben nach § 128e Nummer 3 und zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig. (2) Auskunftspflichtig sind die für die Ausführung des Gesetzes nach dem Vierten Kapitel zuständigen Träger.
Kurz erklärt
- Es gibt eine Auskunftspflicht für die Bundesstatistik gemäß § 128a.
- Die Angaben nach § 128e Nummer 3 sind freiwillig.
- Auch die Informationen zum Gemeindeteil nach § 128b Nummer 2 sind freiwillig.
- Auskunftspflichtig sind die zuständigen Träger für die Ausführung des Gesetzes im Vierten Kapitel.
- Diese Regelung betrifft die Erhebung von Daten für die Bundesstatistik.